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Benefits und Steuern

Steuerfreie Benefits 2026: Was Arbeitgeber ohne Abzüge geben können

Von 100 € Budget kommen als Gehaltserhöhung bei Ihrem Mitarbeiter rund 45 € an. Der Gesetzgeber hat aber eine ganze Reihe von Wegen geschaffen, auf denen Ihr Geld ohne oder mit deutlich weniger Abzügen ankommt. Hier ist der Überblick mit den wichtigsten Grenzen für 2026, sortiert nach dem, was Ihrem Team am meisten bringt.

Von Alexander SöllnerStand: 20. Oktober 202610 Min. Lesezeit

Inhalt dieses Ratgebers
  1. Die Grundregel: zusätzlich zum Lohn
  2. Vorsorge und Absicherung
  3. Gesundheit
  4. Sachbezug und Essen
  5. Mobilität
  6. Familie und Erholung
  7. Digitales Arbeiten
  8. Anlässe, Feiern und Weiterbildung
  9. Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
  10. Was es 2026 nicht gibt
  11. Welche Benefits sich für kleine Betriebe am meisten lohnen
  12. Häufige Fragen
  13. Quellen

Jeder Euro, den Sie als Gehaltserhöhung zahlen, geht zuerst durch die Lohnabrechnung: Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, Lohnsteuer, Arbeitnehmeranteil. Bei 3.500 € brutto bleiben von 100 € Budget 45,42 € netto. Steuerfreie und pauschal versteuerte Benefits umgehen diesen Weg ganz oder teilweise. Welche das 2026 sind und wo die Grenzen liegen, zeigt dieser Überblick.

Die Grundregel: zusätzlich zum Lohn

Viele Steuerbefreiungen gelten nur für Leistungen, die Sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen. Was das heißt, steht seit 2020 im Gesetz (§ 8 Abs. 4 EStG). Die Leistung darf

  • nicht auf den Lohnanspruch angerechnet werden,
  • nicht durch eine Kürzung des Lohns finanziert werden,
  • nicht an die Stelle einer bereits vereinbarten Lohnerhöhung treten,
  • und fällt sie weg, darf der Lohn nicht steigen.

Ein vertraglicher Anspruch auf den Benefit schadet dagegen nicht. In der Sozialversicherung ist die Linie noch strenger: Leistungen, die im Tausch gegen einen Lohnverzicht gewährt werden, sind nach dem Bundessozialgericht grundsätzlich beitragspflichtig, auch wenn sie steuerfrei sind (Urteil vom 23. Februar 2021, B 12 R 21/18 R). Und beitragsfrei ist eine Leistung nur, wenn sie in der Lohnabrechnung tatsächlich steuerfrei belassen oder pauschal versteuert wird.

Die Ausnahme: Betriebsrente

Bei der Betriebsrente darf auch Gehalt umgewandelt werden. Beiträge bleiben bis 676 € im Monat steuerfrei und bis 338 € sozialabgabenfrei, egal ob Sie zahlen oder Ihr Mitarbeiter umwandelt.

Vorsorge und Absicherung

Vorsorge und Absicherung, Werte 2026
BenefitGrenze 2026Steuer und Sozialversicherung
Betriebsrente
§ 3 Nr. 63 EStG
676 € im Monat steuerfrei, davon 338 € sozialabgabenfreisteuerfrei, bis 338 € beitragsfrei
Förderbetrag Geringverdiener
§ 100 EStG
30 % eines Beitrags bis 960 € im Jahr, ab 2027 bis 1.200 €Erstattung über die Lohnsteuer
Berufsunfähigkeitsschutz in der Betriebsrente
§ 3 Nr. 63 EStG
im Rahmen der Betriebsrentewie Betriebsrente
Gruppenunfallversicherung
BFH VI R 9/05, § 40b Abs. 3 EStG
keine HöchstgrenzeRechte nur bei Ihnen: laufend kein Arbeitslohn, versteuert wird erst im Leistungsfall. Eigener Anspruch der Mitarbeiter: pauschal 20 %, dann beitragsfrei, wenn zusätzlich zum Lohn gezahlt

Die Betriebsrente ist mit Abstand der größte Topf. Wie die Rechnung „100 statt 45“ zustande kommt, zeigt der Ratgeber Betriebsrente statt Gehaltserhöhung. Für Mitarbeiter mit kleinem Einkommen übernimmt der Staat zusätzlich 30 % Ihres Beitrags, siehe Förderung für Geringverdiener. Was die Gruppenunfallversicherung leistet und warum die frühere Grenze von 100 € weggefallen ist, steht im eigenen Ratgeber.

Gesundheit

Gesundheit, Werte 2026
BenefitGrenze 2026Steuer und Sozialversicherung
Betriebliche Krankenversicherung
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
im Rahmen der 50 € Sachbezug im Monatsteuer- und beitragsfrei
Gesundheitskurse und betriebliche Gesundheitsförderung
§ 3 Nr. 34 EStG
600 € pro Kopf und Jahr, Freibetragsteuer- und beitragsfrei

Steuerfrei nach § 3 Nr. 34 EStG sind Kurse, die von einer Krankenkasse oder in ihrem Auftrag zertifiziert sind, etwa zu Rückengesundheit, Ernährung oder Stressbewältigung, und Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung mit strukturiertem Prozess. Nicht begünstigt sind Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios. Eine Fitness-Mitgliedschaft kann aber als Sachbezug in die 50 € passen, wenn Sie selbst Vertragspartner des Studios sind. Wichtig: Krankenversicherung, Sachbezugskarte und Fitness teilen sich dieselbe Grenze von 50 € im Monat. Wie das Gesundheitsbudget über eine betriebliche Krankenversicherung funktioniert, steht im eigenen Ratgeber.

Sachbezug und Essen

Sachbezug und Essen, Werte 2026
BenefitGrenze 2026Steuer und Sozialversicherung
Sachbezug: Karte, Gutschein, Tankgutschein
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
50 € im Monat, Freigrenzesteuer- und beitragsfrei
Essenszuschuss, Essensmarke
R 8.1 Abs. 7 LStR
bis 7,67 € je Arbeitstag, versteuert wird der Sachbezugswert von 4,57 €pauschal 25 % möglich, dann beitragsfrei
Rabatte auf eigene Waren und Dienstleistungen
§ 8 Abs. 3 EStG
1.080 € im Jahr, Freibetragsteuer- und beitragsfrei

Der Sachbezug ist der flexibelste Benefit, hat aber strenge Regeln: Gutscheine und Karten müssen auf ein begrenztes Netz oder Sortiment beschränkt sein, und schon ein Cent über 50 € macht alles steuerpflichtig. Details im Ratgeber 50-Euro-Sachbezug.

Beim Essenszuschuss zählt der amtliche Sachbezugswert für eine Mahlzeit, 2026 sind das 4,57 € für ein Mittag- oder Abendessen. Sie dürfen bis 3,10 € mehr zuschießen, also bis 7,67 € je Arbeitstag, wenn Ihr Mitarbeiter tatsächlich eine Mahlzeit kauft. Für Urlaubs- und Krankheitstage gibt es keinen Zuschuss. Mahlzeiten belasten die 50-Euro-Grenze nicht.

Mobilität

Mobilität, Werte 2026
BenefitGrenze 2026Steuer und Sozialversicherung
Jobticket, Deutschlandticket
§ 3 Nr. 15 EStG
ohne Grenze, mindert die Entfernungspauschalesteuer- und beitragsfrei
Jobticket pauschal versteuert
§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG
ohne Grenze, keine Kürzung der Entfernungspauschalepauschal 25 %, beitragsfrei
Fahrtkostenzuschuss fürs Auto
§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG
bis 0,38 € je Entfernungskilometer und Arbeitstagpauschal 15 %, beitragsfrei
Dienstrad zusätzlich zum Lohn, kein S-Pedelec
§ 3 Nr. 37 EStG
ohne Grenze, befristet bis Ende 2030steuer- und beitragsfrei

Das Deutschlandticket kostet 2026 63 € im Monat, ab 2027 66,80 €. Zahlen Sie als Arbeitgeber mindestens 25 % des Preises, gibt es das Ticket als Deutschlandticket Job mit 5 % Rabatt. Beim Fahrtkostenzuschuss fürs Auto gilt seit 2026 eine Entfernungspauschale von 0,38 € ab dem ersten Kilometer. Vereinfacht dürfen 15 Arbeitstage im Monat angesetzt werden: Bei 20 km Arbeitsweg sind das bis 114 € im Monat, pauschal versteuert mit 15 %.

Das Dienstrad per Gehaltsumwandlung ist eine Sonderform: Steuerlich wird nur 0,25 % des Listenpreises im Monat angesetzt, in der Sozialversicherung ist der Vorteil aber beitragspflichtig.

Familie und Erholung

Familie und Erholung, Werte 2026
BenefitGrenze 2026Steuer und Sozialversicherung
Kita-Zuschuss
§ 3 Nr. 33 EStG
ohne Grenze, für nicht schulpflichtige Kindersteuer- und beitragsfrei
Kurzfristige Betreuung von Kindern und Angehörigen
§ 3 Nr. 34a EStG
bis 600 € im Jahr, Vermittlung und Beratung ohne Grenzesteuer- und beitragsfrei
Erholungsbeihilfe
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG
156 € im Jahr, dazu 104 € für den Ehepartner und 52 € je Kindpauschal 25 %, beitragsfrei

Den Kita-Zuschuss können Sie für Kindergarten, Krippe oder Tagesmutter zahlen, auch wenn der andere Elternteil die Kosten trägt. Ihr Mitarbeiter muss die Kosten mit Belegen nachweisen, die zum Lohnkonto genommen werden. Bei der Erholungsbeihilfe müssen Sie sicherstellen, dass das Geld für die Erholung verwendet wird. In der Regel genügt ein zeitlicher Zusammenhang mit einem Urlaub. Werden die Beträge überschritten, ist der gesamte Betrag regulär zu versteuern. Für ein Ehepaar mit zwei Kindern sind bis 364 € im Jahr möglich.

Digitales Arbeiten

Digitales Arbeiten, Werte 2026
BenefitGrenze 2026Steuer und Sozialversicherung
Handy, Laptop, Tablet des Betriebs, auch privat genutzt
§ 3 Nr. 45 EStG
ohne Grenzesteuerfrei, beitragsfrei nur zusätzlich zum Lohn
Internetpauschale
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG
bis 50 € im Monat mit Erklärung des Mitarbeiterspauschal 25 %, beitragsfrei

Das Gerät muss im Eigentum des Betriebs bleiben, gekauft, gemietet oder geleast. Für die Internetpauschale reicht eine Erklärung Ihres Mitarbeiters über seine Internetkosten, die Sie zum Lohnkonto nehmen. Auch sie muss zusätzlich zum Lohn gezahlt werden.

Anlässe, Feiern und Weiterbildung

Anlässe, Feiern und Weiterbildung, Werte 2026
BenefitGrenze 2026Steuer und Sozialversicherung
Sachgeschenk zu einem persönlichen Anlass
R 19.6 LStR
60 € je Anlasskein Arbeitslohn
Betriebsfeier
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG
110 € je Teilnehmer und Veranstaltung, zwei pro Jahr, Freibetragsteuer- und beitragsfrei
Weiterbildung
§ 3 Nr. 19 EStG
ohne Grenze, wenn sie der Beschäftigungsfähigkeit dientsteuer- und beitragsfrei

Zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zur Geburt eines Kindes sind Sachgeschenke bis 60 € steuerfrei. Geld ist dagegen immer Arbeitslohn, auch in kleinen Beträgen. Bei der Betriebsfeier zählen alle Kosten einschließlich Umsatzsteuer, verteilt auf die Anwesenden. Wer sich anmeldet und nicht kommt, erhöht den Betrag pro Kopf (BFH, Urteil vom 29. April 2021, VI R 31/18).

Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

In Pflege, Gastronomie und vielen Handwerksbetrieben mit Notdienst gehören sie zum Alltag: Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit zu ungünstigen Zeiten sind in diesen Grenzen steuerfrei (§ 3b EStG):

Steuerfreie Zuschläge in Prozent des Grundlohns, Werte 2026
ArbeitZuschlag höchstens
Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr25 %
Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr, bei Beginn vor 0 Uhr40 %
Sonntagsarbeit50 %
Gesetzliche Feiertage, Silvester ab 14 Uhr125 %
Heiligabend ab 14 Uhr, 1. und 2. Weihnachtstag, 1. Mai150 %

Steuerlich zählt ein Grundlohn bis 50 € je Stunde, in der Sozialversicherung bleiben die Zuschläge nur bis zu einem Grundlohn von 25 € je Stunde beitragsfrei. Mehr dazu im Ratgeber Pflegekräfte halten.

Was es 2026 nicht gibt

Die Inflationsausgleichsprämie bis 3.000 € ist Ende 2024 ausgelaufen, eine Nachfolgeregelung gibt es nicht. Steuerfreie Überstundenzuschläge und eine Prämie für die Aufstockung von Teilzeit wurden diskutiert, waren bei Redaktionsschluss aber nicht beschlossen.

Neu seit 2026: die Aktivrente

Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, kann seit dem 1. Januar 2026 bis 2.000 € im Monat steuerfrei verdienen (§ 3 Nr. 21 EStG). Sozialabgaben fallen weiter an, Minijobs sind ausgenommen. Für Betriebe, die erfahrene Kräfte länger halten wollen, ist das ein starkes Argument im Gespräch.

Welche Benefits sich für kleine Betriebe am meisten lohnen

  1. Betriebsrente: der größte steuer- und sozialabgabenfreie Rahmen, langfristige Bindung durch die Unverfallbarkeit.
  2. Sachbezug: sofort spürbar, für jeden Mitarbeiter gleich, einfach in der Abrechnung.
  3. Kita-Zuschuss und Deutschlandticket: für Eltern und Pendler oft mehr wert als jede Erhöhung.
  4. Absicherung: Unfallschutz und Gesundheitsbudget zeigen, dass Sie über den Arbeitsplatz hinaus an Ihr Team denken.

Daneben gibt es Spezialfälle wie die Mitarbeiterkapitalbeteiligung, das Laden eines Elektroautos im Betrieb oder zinsgünstige Arbeitgeberdarlehen. Für kleine Betriebe spielen sie selten eine Rolle.

Zwei oder drei Bausteine, die jeder versteht, wirken mehr als ein Katalog, den keiner nutzt. Welche zu Ihrem Betrieb passen, klären wir im kostenlosen Benefit-Check.

Häufige Fragen

Kann ich mehrere steuerfreie Benefits kombinieren?

Ja. Jeder Benefit hat seine eigene Rechtsgrundlage und eigene Grenzen. Betriebsrente, Kita-Zuschuss, Jobticket und Sachbezug lassen sich nebeneinander nutzen. Nur die Sachbezüge teilen sich die gemeinsame Grenze von 50 € im Monat.

Darf ich Benefits nur einzelnen Mitarbeitern geben?

Steuerlich meist ja. Eine Ausnahme ist die Betriebsfeier: Der Freibetrag von 110 € gilt nur, wenn die Feier allen Mitarbeitern oder einem ganzen Betriebsteil offensteht. Arbeitsrechtlich gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz: Wenn Sie Gruppen unterschiedlich behandeln, brauchen Sie einen sachlichen Grund, etwa die Betriebszugehörigkeit. Teilzeitkräfte dürfen nicht ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werden.

Kann ich Gehalt in steuerfreie Benefits umwandeln?

Meist nicht. Viele Steuerbefreiungen setzen voraus, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt wird. Die wichtigste Ausnahme ist die Betriebsrente: Eine Entgeltumwandlung bleibt bis 676 € im Monat steuerfrei und bis 338 € sozialabgabenfrei. Beim Dienstrad und bei Firmen-Handys ist eine Umwandlung steuerlich möglich, in der Sozialversicherung aber beitragspflichtig.

Was ist der Unterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze?

Beim Freibetrag ist nur der Teil steuerpflichtig, der die Grenze übersteigt, zum Beispiel bei den 600 € für Gesundheitskurse oder den 110 € für Betriebsfeiern. Bei einer Freigrenze wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, sobald die Grenze auch nur um einen Cent überschritten ist. Das gilt für den 50-Euro-Sachbezug.

Gibt es 2026 wieder eine steuerfreie Prämie wie die Inflationsausgleichsprämie?

Nein. Die Inflationsausgleichsprämie lief Ende 2024 aus, eine Nachfolgeregelung gibt es nicht. Diskutierte Vorhaben wie steuerfreie Überstundenzuschläge oder eine Prämie für die Aufstockung von Teilzeit waren bei Redaktionsschluss nicht beschlossen.

Muss ich steuerfreie Benefits in der Lohnabrechnung angeben?

Ja. Steuerfreie und pauschal versteuerte Leistungen gehören ins Lohnkonto. In der Sozialversicherung gilt zudem: Die Beitragsfreiheit setzt voraus, dass die Leistung mit der Entgeltabrechnung tatsächlich steuerfrei belassen oder pauschal versteuert wird (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV).

Was passt zu Ihrem Betrieb?

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 3 EStG: Steuerfreie Einnahmen (Nr. 15, 19, 21, 33, 34, 34a, 37, 45, 63)
  2. § 3b EStG: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
  3. § 8 EStG: Sachbezüge, Zusätzlichkeit, Rabattfreibetrag
  4. § 19 EStG: Betriebsveranstaltungen
  5. Deloitte Tax-News: BFH, Urteil vom 29.04.2021, VI R 31/18, zu No-Show-Kosten bei Betriebsveranstaltungen
  6. § 40 EStG: Pauschalierung in besonderen Fällen
  7. § 40b EStG: Pauschalierung bei Unfallversicherungen
  8. § 100 EStG: Förderbetrag für Geringverdiener
  9. § 1 SvEV: Nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendungen
  10. § 2 SvEV: Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft
  11. Lohnsteuer-Richtlinien R 19.6 (Aufmerksamkeiten), NWB-Datenbank
  12. Lohnsteuer-Richtlinien R 40.2 (Erholungsbeihilfe, Internetpauschale), NWB-Datenbank
  13. Haufe: Sachbezugswerte für Mahlzeiten 2026
  14. Deutsche Bahn: Deutschlandticket als Jobticket, Preise
  15. Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: Fragen und Antworten zur Aktivrente
Alexander Söllner

Alexander Söllner

Gebundener Vermittler der WWK, Verkaufsleiter der WWK Lebensversicherung a. G. und Gründer von Team Söllner in Nürnberg. Mit seinem Team betreut er über 2.000 Kunden und berät inhabergeführte Betriebe und Geschäftsführer bundesweit zu Betriebsrente und Mitarbeiter-Benefits.

Gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO, Vermittlerregister-Nr. D-G08B-2IOGA-98, einsehbar unter vermittlerregister.info.

Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen mit Stand Oktober 2026 und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Steuerliche Fragen klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung, Rechtsfragen zur betrieblichen Versorgung mit einer Kanzlei, zum Beispiel unserem Kooperationspartner KLEFFNER Rechtsanwälte.