Benefits und Steuern
Steuerfreie Benefits 2026: Was Arbeitgeber ohne Abzüge geben können
Von 100 € Budget kommen als Gehaltserhöhung bei Ihrem Mitarbeiter rund 45 € an. Der Gesetzgeber hat aber eine ganze Reihe von Wegen geschaffen, auf denen Ihr Geld ohne oder mit deutlich weniger Abzügen ankommt. Hier ist der Überblick mit den wichtigsten Grenzen für 2026, sortiert nach dem, was Ihrem Team am meisten bringt.
Inhalt dieses Ratgebers
- Die Grundregel: zusätzlich zum Lohn
- Vorsorge und Absicherung
- Gesundheit
- Sachbezug und Essen
- Mobilität
- Familie und Erholung
- Digitales Arbeiten
- Anlässe, Feiern und Weiterbildung
- Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
- Was es 2026 nicht gibt
- Welche Benefits sich für kleine Betriebe am meisten lohnen
- Häufige Fragen
- Quellen
Jeder Euro, den Sie als Gehaltserhöhung zahlen, geht zuerst durch die Lohnabrechnung: Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, Lohnsteuer, Arbeitnehmeranteil. Bei 3.500 € brutto bleiben von 100 € Budget 45,42 € netto. Steuerfreie und pauschal versteuerte Benefits umgehen diesen Weg ganz oder teilweise. Welche das 2026 sind und wo die Grenzen liegen, zeigt dieser Überblick.
Die Grundregel: zusätzlich zum Lohn
Viele Steuerbefreiungen gelten nur für Leistungen, die Sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen. Was das heißt, steht seit 2020 im Gesetz (§ 8 Abs. 4 EStG). Die Leistung darf
- nicht auf den Lohnanspruch angerechnet werden,
- nicht durch eine Kürzung des Lohns finanziert werden,
- nicht an die Stelle einer bereits vereinbarten Lohnerhöhung treten,
- und fällt sie weg, darf der Lohn nicht steigen.
Ein vertraglicher Anspruch auf den Benefit schadet dagegen nicht. In der Sozialversicherung ist die Linie noch strenger: Leistungen, die im Tausch gegen einen Lohnverzicht gewährt werden, sind nach dem Bundessozialgericht grundsätzlich beitragspflichtig, auch wenn sie steuerfrei sind (Urteil vom 23. Februar 2021, B 12 R 21/18 R). Und beitragsfrei ist eine Leistung nur, wenn sie in der Lohnabrechnung tatsächlich steuerfrei belassen oder pauschal versteuert wird.
Bei der Betriebsrente darf auch Gehalt umgewandelt werden. Beiträge bleiben bis 676 € im Monat steuerfrei und bis 338 € sozialabgabenfrei, egal ob Sie zahlen oder Ihr Mitarbeiter umwandelt.
Vorsorge und Absicherung
| Benefit | Grenze 2026 | Steuer und Sozialversicherung |
|---|---|---|
| Betriebsrente § 3 Nr. 63 EStG | 676 € im Monat steuerfrei, davon 338 € sozialabgabenfrei | steuerfrei, bis 338 € beitragsfrei |
| Förderbetrag Geringverdiener § 100 EStG | 30 % eines Beitrags bis 960 € im Jahr, ab 2027 bis 1.200 € | Erstattung über die Lohnsteuer |
| Berufsunfähigkeitsschutz in der Betriebsrente § 3 Nr. 63 EStG | im Rahmen der Betriebsrente | wie Betriebsrente |
| Gruppenunfallversicherung BFH VI R 9/05, § 40b Abs. 3 EStG | keine Höchstgrenze | Rechte nur bei Ihnen: laufend kein Arbeitslohn, versteuert wird erst im Leistungsfall. Eigener Anspruch der Mitarbeiter: pauschal 20 %, dann beitragsfrei, wenn zusätzlich zum Lohn gezahlt |
Die Betriebsrente ist mit Abstand der größte Topf. Wie die Rechnung „100 statt 45“ zustande kommt, zeigt der Ratgeber Betriebsrente statt Gehaltserhöhung. Für Mitarbeiter mit kleinem Einkommen übernimmt der Staat zusätzlich 30 % Ihres Beitrags, siehe Förderung für Geringverdiener. Was die Gruppenunfallversicherung leistet und warum die frühere Grenze von 100 € weggefallen ist, steht im eigenen Ratgeber.
Gesundheit
| Benefit | Grenze 2026 | Steuer und Sozialversicherung |
|---|---|---|
| Betriebliche Krankenversicherung § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG | im Rahmen der 50 € Sachbezug im Monat | steuer- und beitragsfrei |
| Gesundheitskurse und betriebliche Gesundheitsförderung § 3 Nr. 34 EStG | 600 € pro Kopf und Jahr, Freibetrag | steuer- und beitragsfrei |
Steuerfrei nach § 3 Nr. 34 EStG sind Kurse, die von einer Krankenkasse oder in ihrem Auftrag zertifiziert sind, etwa zu Rückengesundheit, Ernährung oder Stressbewältigung, und Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung mit strukturiertem Prozess. Nicht begünstigt sind Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios. Eine Fitness-Mitgliedschaft kann aber als Sachbezug in die 50 € passen, wenn Sie selbst Vertragspartner des Studios sind. Wichtig: Krankenversicherung, Sachbezugskarte und Fitness teilen sich dieselbe Grenze von 50 € im Monat. Wie das Gesundheitsbudget über eine betriebliche Krankenversicherung funktioniert, steht im eigenen Ratgeber.
Sachbezug und Essen
| Benefit | Grenze 2026 | Steuer und Sozialversicherung |
|---|---|---|
| Sachbezug: Karte, Gutschein, Tankgutschein § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG | 50 € im Monat, Freigrenze | steuer- und beitragsfrei |
| Essenszuschuss, Essensmarke R 8.1 Abs. 7 LStR | bis 7,67 € je Arbeitstag, versteuert wird der Sachbezugswert von 4,57 € | pauschal 25 % möglich, dann beitragsfrei |
| Rabatte auf eigene Waren und Dienstleistungen § 8 Abs. 3 EStG | 1.080 € im Jahr, Freibetrag | steuer- und beitragsfrei |
Der Sachbezug ist der flexibelste Benefit, hat aber strenge Regeln: Gutscheine und Karten müssen auf ein begrenztes Netz oder Sortiment beschränkt sein, und schon ein Cent über 50 € macht alles steuerpflichtig. Details im Ratgeber 50-Euro-Sachbezug.
Beim Essenszuschuss zählt der amtliche Sachbezugswert für eine Mahlzeit, 2026 sind das 4,57 € für ein Mittag- oder Abendessen. Sie dürfen bis 3,10 € mehr zuschießen, also bis 7,67 € je Arbeitstag, wenn Ihr Mitarbeiter tatsächlich eine Mahlzeit kauft. Für Urlaubs- und Krankheitstage gibt es keinen Zuschuss. Mahlzeiten belasten die 50-Euro-Grenze nicht.
Mobilität
| Benefit | Grenze 2026 | Steuer und Sozialversicherung |
|---|---|---|
| Jobticket, Deutschlandticket § 3 Nr. 15 EStG | ohne Grenze, mindert die Entfernungspauschale | steuer- und beitragsfrei |
| Jobticket pauschal versteuert § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG | ohne Grenze, keine Kürzung der Entfernungspauschale | pauschal 25 %, beitragsfrei |
| Fahrtkostenzuschuss fürs Auto § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG | bis 0,38 € je Entfernungskilometer und Arbeitstag | pauschal 15 %, beitragsfrei |
| Dienstrad zusätzlich zum Lohn, kein S-Pedelec § 3 Nr. 37 EStG | ohne Grenze, befristet bis Ende 2030 | steuer- und beitragsfrei |
Das Deutschlandticket kostet 2026 63 € im Monat, ab 2027 66,80 €. Zahlen Sie als Arbeitgeber mindestens 25 % des Preises, gibt es das Ticket als Deutschlandticket Job mit 5 % Rabatt. Beim Fahrtkostenzuschuss fürs Auto gilt seit 2026 eine Entfernungspauschale von 0,38 € ab dem ersten Kilometer. Vereinfacht dürfen 15 Arbeitstage im Monat angesetzt werden: Bei 20 km Arbeitsweg sind das bis 114 € im Monat, pauschal versteuert mit 15 %.
Das Dienstrad per Gehaltsumwandlung ist eine Sonderform: Steuerlich wird nur 0,25 % des Listenpreises im Monat angesetzt, in der Sozialversicherung ist der Vorteil aber beitragspflichtig.
Familie und Erholung
| Benefit | Grenze 2026 | Steuer und Sozialversicherung |
|---|---|---|
| Kita-Zuschuss § 3 Nr. 33 EStG | ohne Grenze, für nicht schulpflichtige Kinder | steuer- und beitragsfrei |
| Kurzfristige Betreuung von Kindern und Angehörigen § 3 Nr. 34a EStG | bis 600 € im Jahr, Vermittlung und Beratung ohne Grenze | steuer- und beitragsfrei |
| Erholungsbeihilfe § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG | 156 € im Jahr, dazu 104 € für den Ehepartner und 52 € je Kind | pauschal 25 %, beitragsfrei |
Den Kita-Zuschuss können Sie für Kindergarten, Krippe oder Tagesmutter zahlen, auch wenn der andere Elternteil die Kosten trägt. Ihr Mitarbeiter muss die Kosten mit Belegen nachweisen, die zum Lohnkonto genommen werden. Bei der Erholungsbeihilfe müssen Sie sicherstellen, dass das Geld für die Erholung verwendet wird. In der Regel genügt ein zeitlicher Zusammenhang mit einem Urlaub. Werden die Beträge überschritten, ist der gesamte Betrag regulär zu versteuern. Für ein Ehepaar mit zwei Kindern sind bis 364 € im Jahr möglich.
Digitales Arbeiten
| Benefit | Grenze 2026 | Steuer und Sozialversicherung |
|---|---|---|
| Handy, Laptop, Tablet des Betriebs, auch privat genutzt § 3 Nr. 45 EStG | ohne Grenze | steuerfrei, beitragsfrei nur zusätzlich zum Lohn |
| Internetpauschale § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG | bis 50 € im Monat mit Erklärung des Mitarbeiters | pauschal 25 %, beitragsfrei |
Das Gerät muss im Eigentum des Betriebs bleiben, gekauft, gemietet oder geleast. Für die Internetpauschale reicht eine Erklärung Ihres Mitarbeiters über seine Internetkosten, die Sie zum Lohnkonto nehmen. Auch sie muss zusätzlich zum Lohn gezahlt werden.
Anlässe, Feiern und Weiterbildung
| Benefit | Grenze 2026 | Steuer und Sozialversicherung |
|---|---|---|
| Sachgeschenk zu einem persönlichen Anlass R 19.6 LStR | 60 € je Anlass | kein Arbeitslohn |
| Betriebsfeier § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG | 110 € je Teilnehmer und Veranstaltung, zwei pro Jahr, Freibetrag | steuer- und beitragsfrei |
| Weiterbildung § 3 Nr. 19 EStG | ohne Grenze, wenn sie der Beschäftigungsfähigkeit dient | steuer- und beitragsfrei |
Zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zur Geburt eines Kindes sind Sachgeschenke bis 60 € steuerfrei. Geld ist dagegen immer Arbeitslohn, auch in kleinen Beträgen. Bei der Betriebsfeier zählen alle Kosten einschließlich Umsatzsteuer, verteilt auf die Anwesenden. Wer sich anmeldet und nicht kommt, erhöht den Betrag pro Kopf (BFH, Urteil vom 29. April 2021, VI R 31/18).
Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
In Pflege, Gastronomie und vielen Handwerksbetrieben mit Notdienst gehören sie zum Alltag: Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit zu ungünstigen Zeiten sind in diesen Grenzen steuerfrei (§ 3b EStG):
| Arbeit | Zuschlag höchstens |
|---|---|
| Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr | 25 % |
| Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr, bei Beginn vor 0 Uhr | 40 % |
| Sonntagsarbeit | 50 % |
| Gesetzliche Feiertage, Silvester ab 14 Uhr | 125 % |
| Heiligabend ab 14 Uhr, 1. und 2. Weihnachtstag, 1. Mai | 150 % |
Steuerlich zählt ein Grundlohn bis 50 € je Stunde, in der Sozialversicherung bleiben die Zuschläge nur bis zu einem Grundlohn von 25 € je Stunde beitragsfrei. Mehr dazu im Ratgeber Pflegekräfte halten.
Was es 2026 nicht gibt
Die Inflationsausgleichsprämie bis 3.000 € ist Ende 2024 ausgelaufen, eine Nachfolgeregelung gibt es nicht. Steuerfreie Überstundenzuschläge und eine Prämie für die Aufstockung von Teilzeit wurden diskutiert, waren bei Redaktionsschluss aber nicht beschlossen.
Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, kann seit dem 1. Januar 2026 bis 2.000 € im Monat steuerfrei verdienen (§ 3 Nr. 21 EStG). Sozialabgaben fallen weiter an, Minijobs sind ausgenommen. Für Betriebe, die erfahrene Kräfte länger halten wollen, ist das ein starkes Argument im Gespräch.
Welche Benefits sich für kleine Betriebe am meisten lohnen
- Betriebsrente: der größte steuer- und sozialabgabenfreie Rahmen, langfristige Bindung durch die Unverfallbarkeit.
- Sachbezug: sofort spürbar, für jeden Mitarbeiter gleich, einfach in der Abrechnung.
- Kita-Zuschuss und Deutschlandticket: für Eltern und Pendler oft mehr wert als jede Erhöhung.
- Absicherung: Unfallschutz und Gesundheitsbudget zeigen, dass Sie über den Arbeitsplatz hinaus an Ihr Team denken.
Daneben gibt es Spezialfälle wie die Mitarbeiterkapitalbeteiligung, das Laden eines Elektroautos im Betrieb oder zinsgünstige Arbeitgeberdarlehen. Für kleine Betriebe spielen sie selten eine Rolle.
Zwei oder drei Bausteine, die jeder versteht, wirken mehr als ein Katalog, den keiner nutzt. Welche zu Ihrem Betrieb passen, klären wir im kostenlosen Benefit-Check.
Häufige Fragen
Kann ich mehrere steuerfreie Benefits kombinieren?
Ja. Jeder Benefit hat seine eigene Rechtsgrundlage und eigene Grenzen. Betriebsrente, Kita-Zuschuss, Jobticket und Sachbezug lassen sich nebeneinander nutzen. Nur die Sachbezüge teilen sich die gemeinsame Grenze von 50 € im Monat.
Darf ich Benefits nur einzelnen Mitarbeitern geben?
Steuerlich meist ja. Eine Ausnahme ist die Betriebsfeier: Der Freibetrag von 110 € gilt nur, wenn die Feier allen Mitarbeitern oder einem ganzen Betriebsteil offensteht. Arbeitsrechtlich gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz: Wenn Sie Gruppen unterschiedlich behandeln, brauchen Sie einen sachlichen Grund, etwa die Betriebszugehörigkeit. Teilzeitkräfte dürfen nicht ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werden.
Kann ich Gehalt in steuerfreie Benefits umwandeln?
Meist nicht. Viele Steuerbefreiungen setzen voraus, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt wird. Die wichtigste Ausnahme ist die Betriebsrente: Eine Entgeltumwandlung bleibt bis 676 € im Monat steuerfrei und bis 338 € sozialabgabenfrei. Beim Dienstrad und bei Firmen-Handys ist eine Umwandlung steuerlich möglich, in der Sozialversicherung aber beitragspflichtig.
Was ist der Unterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze?
Beim Freibetrag ist nur der Teil steuerpflichtig, der die Grenze übersteigt, zum Beispiel bei den 600 € für Gesundheitskurse oder den 110 € für Betriebsfeiern. Bei einer Freigrenze wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, sobald die Grenze auch nur um einen Cent überschritten ist. Das gilt für den 50-Euro-Sachbezug.
Gibt es 2026 wieder eine steuerfreie Prämie wie die Inflationsausgleichsprämie?
Nein. Die Inflationsausgleichsprämie lief Ende 2024 aus, eine Nachfolgeregelung gibt es nicht. Diskutierte Vorhaben wie steuerfreie Überstundenzuschläge oder eine Prämie für die Aufstockung von Teilzeit waren bei Redaktionsschluss nicht beschlossen.
Muss ich steuerfreie Benefits in der Lohnabrechnung angeben?
Ja. Steuerfreie und pauschal versteuerte Leistungen gehören ins Lohnkonto. In der Sozialversicherung gilt zudem: Die Beitragsfreiheit setzt voraus, dass die Leistung mit der Entgeltabrechnung tatsächlich steuerfrei belassen oder pauschal versteuert wird (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV).
Was passt zu Ihrem Betrieb?
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 3 EStG: Steuerfreie Einnahmen (Nr. 15, 19, 21, 33, 34, 34a, 37, 45, 63)
- § 3b EStG: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
- § 8 EStG: Sachbezüge, Zusätzlichkeit, Rabattfreibetrag
- § 19 EStG: Betriebsveranstaltungen
- Deloitte Tax-News: BFH, Urteil vom 29.04.2021, VI R 31/18, zu No-Show-Kosten bei Betriebsveranstaltungen
- § 40 EStG: Pauschalierung in besonderen Fällen
- § 40b EStG: Pauschalierung bei Unfallversicherungen
- § 100 EStG: Förderbetrag für Geringverdiener
- § 1 SvEV: Nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendungen
- § 2 SvEV: Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft
- Lohnsteuer-Richtlinien R 19.6 (Aufmerksamkeiten), NWB-Datenbank
- Lohnsteuer-Richtlinien R 40.2 (Erholungsbeihilfe, Internetpauschale), NWB-Datenbank
- Haufe: Sachbezugswerte für Mahlzeiten 2026
- Deutsche Bahn: Deutschlandticket als Jobticket, Preise
- Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: Fragen und Antworten zur Aktivrente
Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen mit Stand Oktober 2026 und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Steuerliche Fragen klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung, Rechtsfragen zur betrieblichen Versorgung mit einer Kanzlei, zum Beispiel unserem Kooperationspartner KLEFFNER Rechtsanwälte.