Betriebsrente
Betriebsrente statt Gehaltserhöhung: Was von 100 € ankommt
Sie wollen Ihrem Team mehr geben, aber von einer Gehaltserhöhung kommt erstaunlich wenig an. Arbeitgeberanteil, Lohnsteuer und Sozialabgaben nehmen mehr als die Hälfte weg. Als Betriebsrente fließt dasselbe Budget ohne Steuern und Sozialabgaben in die Vorsorge Ihrer Mitarbeiter. Hier ist die Rechnung, Schritt für Schritt, und auch der Teil, den andere gern weglassen.
Inhalt dieses Ratgebers
- Was von 100 € Budget als Gehaltserhöhung übrig bleibt
- Dasselbe Budget als Betriebsrente
- Der Vergleich nach Gehaltsstufen
- Was es Sie kostet
- Ehrlich gerechnet: Was im Alter davon bleibt
- Der Bindungseffekt: Unverfallbarkeit
- So setzen Sie es um
- Wann die Gehaltserhöhung trotzdem richtig ist
- Häufige Fragen
- Quellen
Eine Gehaltserhöhung ist das naheliegende Mittel, um gute Leute zu halten. Gemessen an dem, was beim Mitarbeiter ankommt, ist sie aber auch das teuerste. Bevor ein Euro Ihres Budgets auf dem Konto Ihrer Fachkraft landet, zahlen Sie Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, und Ihr Mitarbeiter zahlt Lohnsteuer und seine eigenen Sozialabgaben. Bei der arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente fällt beides weg, bis zu festen Grenzen.
Was von 100 € Budget als Gehaltserhöhung übrig bleibt
Nehmen wir eine Fachkraft mit 3.500 € brutto im Monat, Steuerklasse I, kinderlos, ohne Kirchensteuer. Sie haben ein Budget von 100 € im Monat und wollen es ihr als Gehaltserhöhung geben.
Rechenbeispiel: 100 € Budget, 3.500 € brutto
- Ihr Budget im Monat
- 100,00 €
- Ihr Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
- −17,46 €
- Gehaltserhöhung brutto
- 82,54 €
- Lohnsteuer
- −19,17 €
- Sozialabgaben Ihres Mitarbeiters
- −17,95 €
- Netto mehr für Ihren Mitarbeiter
- 45,42 €
Von Ihren 100 € kommen also 45 % an. Das liegt an drei Abzügen, die sich addieren: Auf jeden Euro Gehalt zahlen Sie rund 21 % Arbeitgeberanteil zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Ihr Mitarbeiter zahlt noch einmal gut 21 % Sozialabgaben, als Kinderloser etwas mehr. Und auf die Erhöhung fällt Lohnsteuer an, bei diesem Gehalt knapp ein Viertel des Erhöhungsbetrags. Der Solidaritätszuschlag spielt in diesen Gehaltsstufen keine Rolle mehr.
Nicht einmal eingerechnet sind dabei die Umlagen U1 und U2, die Insolvenzgeldumlage und der Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Mit ihnen fällt die Rechnung für die Gehaltserhöhung noch etwas schlechter aus.
Dasselbe Budget als Betriebsrente
Zahlen Sie die 100 € stattdessen als Arbeitgeberbeitrag in eine Betriebsrente, sieht die Rechnung anders aus. Beiträge an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind 2026 bis 676 € im Monat steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Bis 338 € im Monat sind sie zusätzlich frei von Sozialabgaben, und zwar für Ihren Anteil und für den Ihres Mitarbeiters (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).
Das Ergebnis: Die vollen 100 € fließen als Beitrag in den Vorsorgevertrag Ihres Mitarbeiters. Kosten für Abschluss und Verwaltung werden im Vertrag verrechnet, ihre Höhe zeigen die Effektivkosten in den Produktinformationen. Probieren Sie es mit anderen Gehältern und Beträgen aus:
Von 100,00 € Budget bleiben als Gehaltserhöhung 82,54 € brutto, weil Ihr Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung abgeht. Davon ziehen Lohnsteuer (19,17 €) und Sozialversicherung (17,95 €) noch einmal ab. Netto kommen 45 % an.
Für meinen Betrieb prüfenSteuerklasse I, kinderlos, ohne Kirchensteuer, Werte 2026, arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente bis 338 € im Monat. Näherung zur Orientierung, keine Lohnabrechnung.
Der Vergleich nach Gehaltsstufen
Je nach Gehalt verschiebt sich das Verhältnis etwas, weil der Steuersatz mit dem Einkommen steigt. Am Prinzip ändert sich nichts:
| Bruttogehalt | Erhöhung brutto | Steuer und Abgaben | Netto mehr | Betriebsrente |
|---|---|---|---|---|
| 2.200 € | 82,54 € | −34,37 € | 48,17 € | 100,00 € |
| 2.500 € | 82,54 € | −34,95 € | 47,59 € | 100,00 € |
| 3.000 € | 82,54 € | −36,03 € | 46,51 € | 100,00 € |
| 3.500 € | 82,54 € | −37,12 € | 45,42 € | 100,00 € |
| 4.000 € | 82,54 € | −38,20 € | 44,34 € | 100,00 € |
| 4.500 € | 82,54 € | −39,28 € | 43,26 € | 100,00 € |
| 5.000 € | 82,54 € | −40,37 € | 42,17 € | 100,00 € |
| 6.000 € | 90,42 € | −40,42 € | 50,00 € | 100,00 € |
Auffällig ist die letzte Zeile. Wer mehr als 5.812,50 € im Monat verdient, liegt 2026 über der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung. Auf eine Erhöhung fallen dann nur noch Renten- und Arbeitslosenbeiträge an, dafür steigt der Steuersatz. Auch hier bleibt die Hälfte auf der Strecke.
Soll Ihr Mitarbeiter mit 3.500 € brutto wirklich 100 € mehr netto haben, braucht er eine Erhöhung von 182,22 € brutto. Sie kostet Sie mit Arbeitgeberanteil 220,75 € im Monat, also mehr als das Doppelte.
Was es Sie kostet
Genau Ihr Budget. Der Beitrag zur Betriebsrente ist für den Betrieb eine Betriebsausgabe wie das Gehalt. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung fallen im abgabenfreien Rahmen nicht an. Für 10 Mitarbeiter mit je 100 € planen Sie also 12.000 € im Jahr ein. Bei einer Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht kommen keine Beiträge zur Insolvenzsicherung hinzu, beim Pensionsfonds schon.
Bei der Verwaltung bleibt der Aufwand überschaubar. Die Beiträge laufen über die Lohnabrechnung, das Lohnbüro kennzeichnet sie als steuer- und beitragsfreien Arbeitgeberbeitrag. Neue Mitarbeiter werden mit wenigen Angaben aufgenommen.
Ehrlich gerechnet: Was im Alter davon bleibt
Die Betriebsrente ist nicht steuerfrei, sie wird nachgelagert besteuert. In der Ansparphase bleiben die Beiträge frei, die spätere Rente ist voll einkommensteuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG). Gesetzlich versicherte Rentner zahlen auf Betriebsrenten außerdem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. In der Krankenversicherung gilt 2026 ein Freibetrag von 197,75 € im Monat, in der Pflegeversicherung nur eine Freigrenze in derselben Höhe: Liegt die Betriebsrente darüber, ist sie dort voll beitragspflichtig.
Beispiel: 300 € Betriebsrente im Jahr 2026
- Krankenversicherung: (300 € − 197,75 €) × 17,5 %
- −17,89 €
- Pflegeversicherung: 300 € × 3,6 %
- −10,80 €
- Beiträge im Monat, vor Einkommensteuer
- 28,69 €
Pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %, mit Kindern. Kinderlose zahlen 4,2 % Pflegebeitrag. Den Beitrag trägt der Rentner allein.
Dazu kommen die Kosten im Vertrag für Abschluss, Vertrieb und Verwaltung, die die Rendite mindern. Warum es sich trotzdem meist lohnt, hat drei Gründe:
- Der volle Betrag arbeitet. In den Vertrag fließen 100 € statt rund 45 €, und das über viele Jahre mit Zins und Ertrag.
- Der Steuersatz im Alter ist meist niedriger. Im Ruhestand ist das Einkommen in der Regel niedriger als im Berufsleben, entsprechend sinkt der persönliche Steuersatz.
- Der Vorsprung ist groß. Die Rechnung „100 gegen 45“ in der Ansparphase wird durch die späteren Abzüge und die Vertragskosten meist nicht umgedreht. Wie groß der Vorteil am Ende ist, hängt von Kosten, Rendite und Ihrem Steuersatz im Alter ab. Wir rechnen das für Ihren Fall durch.
Das Geld ist bis zur Rente gebunden. Wer heute jeden Euro für Miete und Familie braucht, hat von einer Betriebsrente weniger als von mehr Netto. Für diese Mitarbeiter passt ein Benefit, der sofort spürbar ist, besser, zum Beispiel der 50-Euro-Sachbezug oder ein Gesundheitsbudget.
Der Bindungseffekt: Unverfallbarkeit
Eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente hat einen Effekt, den keine Gehaltserhöhung bietet. Die Anwartschaft wird erst unverfallbar, wenn die Zusage beim Ausscheiden mindestens drei Jahre bestanden hat und der Mitarbeiter mindestens 21 Jahre alt ist (§ 1b BetrAVG). Wer früher geht, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf die Leistungen aus Ihren Beiträgen. Was mit dem Vertrag dann passiert, hängt vom Bezugsrecht ab, das Sie in Ihrer Versorgungsordnung festlegen. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht steht Ihnen meist der Rückkaufswert zu, der in den ersten Jahren unter den eingezahlten Beiträgen liegt.
Anders bei der Entgeltumwandlung: Was der Mitarbeiter aus seinem eigenen Gehalt einzahlt, ist sofort unverfallbar. Und für Umwandlungen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds gilt der Pflichtzuschuss von 15 %, soweit Sie Sozialabgaben sparen und kein Tarifvertrag etwas anderes regelt.
So setzen Sie es um
- Budget festlegen. Ein fester Betrag für alle oder gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit. Gestaffelte Beträge verstärken den Bindungseffekt.
- Durchführungsweg wählen. Für kleine Betriebe ist die Direktversicherung meist der einfachste Weg: läuft über die Lohnabrechnung, ohne Rückstellungen in der Bilanz.
- Regeln schriftlich festhalten. Wer was bekommt, ab wann und was beim Ausscheiden passiert, gehört in eine Versorgungsordnung. Sie senkt das Risiko von Streit und Haftung.
- Team informieren. Ein Benefit wirkt nur, wenn ihn alle verstehen. Zeigen Sie die Rechnung „100 statt 45“ auf der nächsten Teambesprechung.
- Lohnabrechnung einrichten. Ihr Steuerberater oder Lohnbüro trägt den Beitrag als steuerfreien Arbeitgeberbeitrag nach § 3 Nr. 63 EStG ein.
Wann die Gehaltserhöhung trotzdem richtig ist
Eine Betriebsrente ersetzt kein faires Gehalt. Liegen Ihre Löhne unter dem, was in Ihrer Region und Branche gezahlt wird, verlieren Sie Bewerber, bevor ein Benefit wirken kann. Gilt für Ihren Betrieb ein Tarifvertrag, müssen Sie den ohnehin einhalten.
In den meisten Betrieben ist die Kombination der beste Weg: ein marktgerechtes Gehalt als Basis und jede weitere Steigerung, soweit sie in die Vorsorge fließen soll, als Betriebsrente. So fließt für dasselbe Geld mehr als doppelt so viel in die Vorsorge Ihres Teams, vor der späteren Besteuerung und den Kosten des Vertrags.
Häufige Fragen
Muss der Arbeitgeberbeitrag zur Betriebsrente zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden?
Steuerlich und in der Sozialversicherung nicht: Die Grenzen von 676 € (steuerfrei) und 338 € (sozialabgabenfrei) im Monat gelten für Arbeitgeberbeiträge und Entgeltumwandlung gemeinsam. Arbeitsrechtlich macht es einen Unterschied. Nur ein echter Arbeitgeberbeitrag, auf den der Mitarbeiter keinen Gehaltsanspruch hatte, gilt als arbeitgeberfinanziert. Für ihn gelten die längeren Fristen der Unverfallbarkeit, und es fällt kein Pflichtzuschuss an.
Kann sich ein Mitarbeiter den Beitrag stattdessen auszahlen lassen?
Nein, der Beitrag fließt in den Vertrag. Wenn Sie Ihren Mitarbeitern ausdrücklich die Wahl zwischen Auszahlung und Betriebsrente lassen, wird daraus in der Regel eine Entgeltumwandlung, mit Pflichtzuschuss und sofortiger Unverfallbarkeit. Legen Sie deshalb in der Versorgungsordnung fest, dass es sich um eine zusätzliche Leistung des Betriebs handelt.
Kann ich den Beitrag als Betriebsausgabe absetzen?
Ja. Beiträge an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind für den Betrieb Betriebsausgaben. Die Buchung übernimmt Ihre Lohnabrechnung zusammen mit dem Gehalt.
Gilt das auch für Teilzeitkräfte und Minijobber?
Ja. Teilzeitkräfte dürfen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werden, auch nicht bei der Betriebsrente. Bei Minijobbern zählen Arbeitgeberbeiträge im steuer- und abgabenfreien Rahmen nicht zum Arbeitsentgelt und damit nicht auf die Minijob-Grenze an, sofern der Minijob das erste Dienstverhältnis ist. Ist er ein Nebenjob, gilt die Steuerfreiheit dort nicht. Für Geringverdiener gibt es zusätzlich eine eigene Förderung, siehe unseren Ratgeber zur Förderung für Geringverdiener.
Was passiert mit der Betriebsrente, wenn ein Mitarbeiter kündigt?
Ist die Anwartschaft unverfallbar, bleibt sie dem Mitarbeiter erhalten. Er kann den Vertrag beitragsfrei stellen, privat weiterführen oder innerhalb eines Jahres zum neuen Arbeitgeber mitnehmen. Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften sind unverfallbar, wenn die Zusage beim Ausscheiden mindestens drei Jahre bestanden hat und der Mitarbeiter mindestens 21 Jahre alt ist.
Wie viel sollte ich pro Mitarbeiter geben?
Ein guter Einstieg sind 25 bis 100 € im Monat. Gut funktioniert ein fester Betrag für alle, der mit der Betriebszugehörigkeit steigt, zum Beispiel 50 € ab Eintritt und 100 € ab dem dritten Jahr. Wichtig ist eine klare, schriftliche Regel, die für alle gleich gilt.
Was passt zu Ihrem Betrieb?
Drei kurze Fragen, dann sehen Sie Ihr Ergebnis. Ihr Rechenbeispiel mit Ihren Zahlen bekommen Sie per E-Mail, WhatsApp oder Rückruf, wie Sie möchten. Kostenlos und unverbindlich.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 63 EStG: Steuerfreiheit von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV: Beitragsfreiheit bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
- § 1b BetrAVG: Unverfallbarkeit
- § 4 BetrAVG: Übertragung bei Arbeitgeberwechsel
- § 22 Nr. 5 EStG: Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung
- § 226 SGB V: Beitragspflichtige Einnahmen, Freibetrag für Versorgungsbezüge
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026: Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgröße
- § 4 TzBfG: Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten
Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen mit Stand Oktober 2026 und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Steuerliche Fragen klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung, Rechtsfragen zur betrieblichen Versorgung mit einer Kanzlei, zum Beispiel unserem Kooperationspartner KLEFFNER Rechtsanwälte.