Betriebsrente
Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente: Wann 15 % Pflicht sind
Seit 2022 gilt der Pflichtzuschuss für alle Entgeltumwandlungen in Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, auch für alte. Trotzdem rechnen viele Betriebe falsch: zu viel, zu wenig oder gar nicht. Hier steht, was das Gesetz verlangt, wo die Grenze liegt und wie Sie aus der Pflicht einen Benefit machen.
Inhalt dieses Ratgebers
Wenn Mitarbeiter einen Teil ihres Gehalts in eine Betriebsrente umwandeln, sparen nicht nur sie Steuern und Sozialabgaben, sondern auch Sie als Arbeitgeber: Ihr Anteil zur Sozialversicherung sinkt. Einen Teil dieser Ersparnis müssen Sie seit 2019 bei neuen und seit 2022 bei allen Verträgen weitergeben: 15 % des umgewandelten Betrags, höchstens so viel, wie Sie tatsächlich sparen.
Was das Gesetz verlangt
Der Arbeitgeber muss 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Drei Teile dieses Satzes entscheiden in der Praxis:
- „15 % des umgewandelten Entgelts“: Bezugsgröße ist der Betrag, den Ihr Mitarbeiter umwandelt, nicht sein Gehalt.
- „Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung“: Nur für diese drei Durchführungswege gilt die Pflicht. Für Direktzusage und Unterstützungskasse nicht.
- „soweit er Sozialversicherungsbeiträge einspart“: Der Zuschuss ist an Ihre tatsächliche Ersparnis gekoppelt. Sparen Sie weniger als 15 %, schulden Sie weniger.
Für welche Verträge der Zuschuss gilt
Für Umwandlungsvereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2019 geschlossen wurden, gilt die Pflicht von Anfang an. Seit dem 1. Januar 2022 gilt sie auch für alle älteren Vereinbarungen (§ 26a BetrAVG). Wer vor Jahren einen Vertrag über das Lohnbüro eingerichtet und seitdem nicht mehr angefasst hat, sollte deshalb prüfen, ob der Zuschuss inzwischen gezahlt wird.
Bei Verträgen aus der Zeit vor 2019 fehlt der Zuschuss in vielen Lohnabrechnungen bis heute. Der Anspruch des Mitarbeiters besteht trotzdem. Je länger der Fehler läuft, desto teurer wird die Korrektur.
Gilt für Ihren Betrieb ein Tarifvertrag, kann er von der Zuschussregel abweichen (§ 19 BetrAVG). Dann zählt, was im Tarifvertrag steht. Das Bundesarbeitsgericht hat das mehrfach bestätigt, auch für Tarifverträge, die schon vor 2018 geschlossen wurden (zum Beispiel Urteile vom 20. August 2024, 3 AZR 286/23, und vom 11. März 2025, 3 AZR 75/24).
Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz können auch Betriebe, deren Entgelte weder tariflich noch üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt sind, eine automatische Entgeltumwandlung mit Widerspruchsrecht einführen. Voraussetzung ist eine Betriebsvereinbarung, und Sie müssen mindestens 20 % des umgewandelten Betrags dazugeben (§ 20 Abs. 3 BetrAVG). Eine Betriebsvereinbarung setzt einen Betriebsrat voraus. Für die meisten kleinen Betriebe bleibt es deshalb bei der freiwilligen Umwandlung mit 15 % Zuschuss.
Die Grenze: 338 € inklusive Zuschuss
Beiträge zur Betriebsrente sind 2026 bis 338 € im Monat frei von Sozialabgaben. Diese Grenze gilt für alle Beiträge zusammen: Umwandlung, Zuschuss und jeden weiteren Arbeitgeberbeitrag. Daraus ergibt sich die Zahl, die Sie kennen sollten:
Wandelt jemand mehr um, rutscht der übersteigende Teil in die Sozialversicherungspflicht. Für diesen Teil sparen Sie keine Beiträge, deshalb fällt darauf auch kein Pflichtzuschuss an. Steuerfrei bleibt alles bis 676 € im Monat.
Wichtig für die Planung: Zahlen Sie zusätzlich einen eigenen Arbeitgeberbeitrag, zählt er in denselben Rahmen. Wir planen die Beiträge so, dass möglichst viel im voll abgabenfreien Bereich landet.
Rechenbeispiele 2026
Für Mitarbeiter, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung verdienen (2026: 5.812,50 € im Monat), sparen Sie mit jedem umgewandelten Euro rund 21 % Arbeitgeberanteil. Der Zuschuss von 15 % ist dann voll geschuldet:
| Umwandlung | Zuschuss 15 % | Beitrag gesamt | Status |
|---|---|---|---|
| 50,00 € | 7,50 € | 57,50 € | steuer- und abgabenfrei |
| 100,00 € | 15,00 € | 115,00 € | steuer- und abgabenfrei |
| 200,00 € | 30,00 € | 230,00 € | steuer- und abgabenfrei |
| 293,91 € | 44,09 € | 338,00 € | Grenze voll ausgeschöpft |
Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze
Liegt das Gehalt eines Mitarbeiters auch nach der Umwandlung über 5.812,50 € im Monat, zahlen Sie auf den umgewandelten Betrag ohnehin keine Kranken- und Pflegebeiträge. Sie sparen nur noch Ihren Anteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, zusammen 10,6 %. Wandelt ein Mitarbeiter mit 6.500 € brutto 200 € um, sparen Sie 21,20 €. Mehr müssen Sie nicht zuschießen. Liegt das Gehalt auch nach der Umwandlung über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2026: 8.450 € im Monat), sparen Sie gar nichts, dann entfällt die Pflicht ganz.
Ein Sonderfall sind Gehälter im Übergangsbereich von 603,01 € bis 2.000 € im Monat (Midijob). Dort werden die Beiträge nach einer eigenen Formel berechnet, die genaue Ersparnis ist schwer zu ermitteln. Hier ist der pauschale Zuschuss von 15 % die sichere Wahl.
Ob Sie den Zuschuss genau ausrechnen oder pauschal 15 % zahlen, ist Ihre Entscheidung. Viele Betriebe zahlen allen pauschal 15 %. Das ist einfacher in der Abrechnung und wirkt im Team fairer.
Aus der Pflicht einen Benefit machen
15 % sind das Minimum. Wer mehr gibt, macht die Entgeltumwandlung für sein Team deutlich attraktiver, und die Kosten bleiben planbar. Drei Modelle haben sich bewährt:
- Höherer Prozentsatz: Sie geben 25 oder 30 % auf jede Umwandlung. Das ist leicht zu erklären und belohnt Eigeninitiative.
- Verdopplung bis zu einem Betrag: „Jeder Euro, den Sie umwandeln, wird verdoppelt, bis 50 € im Monat.“ Diese Botschaft versteht jeder sofort.
- Grundbeitrag plus Zuschuss: Alle bekommen einen festen Arbeitgeberbeitrag, wer selbst umwandelt, bekommt den Zuschuss obendrauf. So profitieren auch Mitarbeiter, die nichts umwandeln können oder wollen. Wie das wirkt, zeigt der Ratgeber Betriebsrente statt Gehaltserhöhung.
Was über den Pflichtzuschuss hinausgeht, ist eine freiwillige Leistung. Halten Sie Höhe, Bedingungen und Änderungsvorbehalte schriftlich fest, am besten in Ihrer Versorgungsordnung.
Checkliste für Ihr Lohnbüro
- Alle laufenden Entgeltumwandlungen erfassen, auch Altverträge aus der Zeit vor 2019.
- Für jeden Vertrag den Durchführungsweg prüfen: Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds?
- Klären, ob ein Tarifvertrag gilt und was er zum Zuschuss regelt.
- Zuschuss pauschal mit 15 % oder genau nach Ersparnis festlegen und schriftlich dokumentieren.
- Prüfen, ob alle Beiträge zusammen die 338 € im Monat überschreiten.
- Sicherstellen, dass der Zuschuss an den Versicherer fließt und nicht als Gehalt ausgezahlt wird.
Häufige Fragen
Gilt der Pflichtzuschuss auch bei Direktzusage und Unterstützungskasse?
Nein. Das Gesetz nennt nur Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung. Auch bei Direktzusage und Unterstützungskasse sparen Sie durch eine Entgeltumwandlung aber Sozialabgaben. Viele Arbeitgeber geben diese Ersparnis freiwillig weiter, weil es fair ist und die Umwandlung attraktiver macht.
Muss der Zuschuss in denselben Vertrag fließen?
Er muss an den Versorgungsträger fließen, an den auch die Umwandlung geht, also an die Direktversicherung, Pensionskasse oder den Pensionsfonds. In der Praxis landet er meist im selben Vertrag. Eine Auszahlung an den Mitarbeiter erfüllt die Pflicht nicht.
Darf ich statt 15 % einen festen Betrag zahlen?
Ja, solange Sie mindestens den gesetzlichen Zuschuss erreichen. Ein fester Zuschuss von 30 € deckt zum Beispiel jede Umwandlung bis 200 € im Monat ab. Halten Sie die Regel in der Versorgungsordnung fest, damit sie für alle gleich gilt.
Was gilt, wenn ein Tarifvertrag anzuwenden ist?
Tarifverträge dürfen von der gesetzlichen Zuschussregel abweichen, nach oben wie nach unten. Prüfen Sie deshalb zuerst, ob für Ihren Betrieb ein Tarifvertrag gilt, etwa durch Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband, durch Allgemeinverbindlichkeit oder durch Verweis im Arbeitsvertrag.
Ist der Zuschuss sofort unverfallbar?
Ja. Der Pflichtzuschuss gehört zur Entgeltumwandlung und ist wie diese sofort unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Was Sie freiwillig darüber hinaus zahlen, ist arbeitgeberfinanziert. Ob dieser Teil sofort unverfallbar ist, hängt von der Gestaltung ab, etwa vom Bezugsrecht im Vertrag. Legen Sie das in der Versorgungsordnung fest.
Was passiert, wenn ich den Zuschuss bisher vergessen habe?
Dann sollten Sie das zügig nachholen. Der Mitarbeiter hat einen gesetzlichen Anspruch, und Nachforderungen können sich über Jahre summieren. Ansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren, arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen können kürzer sein. Klären Sie mit Ihrem Lohnbüro und dem Versicherer, wie die fehlenden Beträge nachgezahlt werden. Bei Unsicherheit hilft eine Kanzlei für betriebliche Altersversorgung, zum Beispiel unser Kooperationspartner KLEFFNER Rechtsanwälte.
Was passt zu Ihrem Betrieb?
Drei kurze Fragen, dann sehen Sie Ihr Ergebnis. Ihr Rechenbeispiel mit Ihren Zahlen bekommen Sie per E-Mail, WhatsApp oder Rückruf, wie Sie möchten. Kostenlos und unverbindlich.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 1a BetrAVG: Anspruch auf Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss
- § 26a BetrAVG: Übergangsvorschrift zum Arbeitgeberzuschuss
- § 19 BetrAVG: Tarifvertragliche Regelungen
- § 20 BetrAVG: Optionssysteme, Opting-out mit 20 % Zuschuss
- BAG, Urteil vom 20.08.2024, 3 AZR 286/23: Abweichung vom Zuschuss durch Tarifvertrag
- BAG, Urteil vom 11.03.2025, 3 AZR 75/24: abschließende tarifliche Regelung der Entgeltumwandlung
- BMAS: Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss
- § 1b BetrAVG: Unverfallbarkeit
- § 3 Nr. 63 EStG: Steuerfreiheit von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV: Beitragsfreiheit bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen mit Stand Oktober 2026 und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Steuerliche Fragen klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung, Rechtsfragen zur betrieblichen Versorgung mit einer Kanzlei, zum Beispiel unserem Kooperationspartner KLEFFNER Rechtsanwälte.