Betriebsrente
Förderung für Geringverdiener: Der Staat zahlt 30 % Ihres Beitrags
Gerade Mitarbeiter mit kleinem Einkommen sorgen selten selbst fürs Alter vor. Für sie gibt es eine Förderung, die viele Arbeitgeber nicht kennen: Zahlen Sie zusätzlich zum Lohn mindestens 240 € im Jahr in eine Betriebsrente, holen Sie sich 30 % davon über die Lohnsteuer zurück. Ab 2027 wird die Förderung deutlich ausgebaut.
Inhalt dieses Ratgebers
Wer wenig verdient, hat am Monatsende selten Geld für die eigene Altersvorsorge übrig. Genau hier setzt der Förderbetrag nach § 100 EStG an. Er ist eine der wenigen Förderungen, bei denen der Staat einen Teil Ihrer Arbeitgeberleistung direkt übernimmt. Trotzdem nutzen ihn viele kleine Betriebe nicht, oft weil das Lohnbüro nicht danach fragt.
So funktioniert die Förderung
Sie zahlen für einen Mitarbeiter mit geringem Einkommen einen Beitrag in eine Betriebsrente, zusätzlich zum Lohn. 30 % dieses Beitrags dürfen Sie von der Lohnsteuer abziehen, die Sie für Ihre Mitarbeiter ans Finanzamt abführen. Das ist der BAV-Förderbetrag. Für Ihren Mitarbeiter ist der Beitrag steuerfrei und, im Rahmen von 338 € im Monat für alle Beiträge zusammen, frei von Sozialabgaben.
Die Voraussetzungen
- Geringes Einkommen: Der laufende Arbeitslohn liegt im Zeitpunkt der Beitragszahlung 2026 bei höchstens 2.575 € im Monat. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld zählen dabei nicht mit.
- Erstes Dienstverhältnis: Die Förderung gibt es im ersten Dienstverhältnis, also nicht für einen Nebenjob mit Steuerklasse VI. Auch ein pauschal versteuerter Minijob kann begünstigt sein.
- Zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag: Der Beitrag kommt von Ihnen, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn. Eine Entgeltumwandlung wird nicht gefördert.
- Mindestbeitrag: mindestens 240 € im Kalenderjahr, also 20 € im Monat.
- Durchführungsweg: Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds.
- Rente statt Kapital: Der Vertrag muss eine Auszahlung als Rente oder Auszahlungsplan vorsehen.
- Faire Kosten: Die Vertriebskosten dürfen nicht am Anfang verrechnet werden, sondern müssen gleichmäßig auf die Beiträge verteilt sein.
Die letzten beiden Punkte erfüllt nicht jeder Tarif. Wir achten darauf, dass der gewählte Tarif förderfähig ist.
Rechenbeispiel 2026
Eine Mitarbeiterin verdient 2.200 € brutto im Monat. Sie zahlen 80 € im Monat zusätzlich in ihre Betriebsrente, also 960 € im Jahr.
Förderbetrag 2026
- Ihr Beitrag im Jahr
- 960,00 €
- Förderbetrag 30 %, verrechnet mit der Lohnsteuer
- −288,00 €
- Ihre Kosten im Jahr
- 672,00 €
- Im Vertrag Ihrer Mitarbeiterin
- 960,00 €
Ihre Kosten liegen also bei 56 € im Monat, im Vertrag kommen 80 € an. Hätten Sie dieselben 56 € als Gehaltserhöhung gegeben, wären bei Ihrer Mitarbeiterin nur 27,00 € netto angekommen. Warum das so ist, zeigt der Ratgeber Betriebsrente statt Gehaltserhöhung.
Was sich 2027 ändert
Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz, verkündet im Januar 2026, wird die Förderung zum 1. Januar 2027 ausgebaut. Prozentsatz und Mindestbeitrag bleiben gleich, die Obergrenzen steigen:
| 2026 | ab 2027 | |
|---|---|---|
| Förderbetrag | 30 % | 30 % |
| Mindestbeitrag im Jahr | 240 € | 240 € |
| Geförderter Beitrag höchstens | 960 € | 1.200 € |
| Förderbetrag höchstens | 288 € | 360 € |
| Einkommensgrenze im Monat | 2.575 € | 3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung |
Die neue Einkommensgrenze wächst mit der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Nach den Rechengrößen, die das Bundeskabinett im Oktober 2026 beschlossen hat, läge sie 2027 bei 3.186 € im Monat (eigene Berechnung: 3 % von 106.200 €). Die Zustimmung des Bundesrats stand bei Redaktionsschluss noch aus. Damit werden 2027 deutlich mehr Mitarbeiter förderfähig, etwa viele Hilfskräfte und Teilzeitbeschäftigte.
Zahlen Sie 100 € im Monat, also 1.200 € im Jahr, holen Sie sich 360 € zurück. Ihre Kosten liegen bei 70 € im Monat, im Vertrag kommen 100 € an. Als Gehaltserhöhung hätten die 70 € bei 2.200 € brutto nur 33,71 € netto gebracht, gerechnet mit den Abgabenwerten 2026.
Förderung, Zuschuss und Entgeltumwandlung kombinieren
Die Förderung lässt sich mit den anderen Bausteinen der Betriebsrente verbinden. Wandelt Ihre Mitarbeiterin zusätzlich selbst Gehalt um, gilt für diesen Teil der Pflichtzuschuss von 15 %. Für die Sozialversicherung zählen alle Beiträge zusammen: Bis 338 € im Monat bleiben sie 2026 abgabenfrei.
Wichtig für die Praxis: Steigt der laufende Lohn über die Grenze, entfällt die Förderung nur für diese Monate. Ihr Beitrag kann weiterlaufen und bleibt steuerfrei. Halten Sie in Ihrer Versorgungsordnung fest, was in diesem Fall gilt.
Typische Fehler
- Förderung nicht genutzt: Der Beitrag läuft, aber der Förderbetrag wird nicht mit der Lohnsteuer verrechnet. Fragen Sie Ihr Lohnbüro gezielt danach.
- Falscher Tarif: Bei Verträgen, die Vertriebskosten am Anfang verrechnen oder nur Kapital auszahlen, gibt es keine Förderung.
- Umwandlung statt Zuschuss: Wird der Beitrag aus dem Gehalt des Mitarbeiters finanziert, ist er nicht förderfähig.
- Grenze falsch geprüft: Maßgeblich ist der laufende Lohn im Monat der Beitragszahlung, nicht das Jahresgehalt.
Häufige Fragen
Muss ich die Förderung beantragen?
Für die Verrechnung nicht. Ihr Lohnbüro zieht den Förderbetrag in der Lohnsteuer-Anmeldung von der abzuführenden Lohnsteuer ab. Ist der Förderbetrag höher als die gesamte Lohnsteuer, die Sie für alle Mitarbeiter abführen, erstattet das Betriebsstättenfinanzamt die Differenz auf Antrag (§ 100 Abs. 1 EStG).
Kann der Mitarbeiter den Beitrag selbst über eine Gehaltsumwandlung zahlen?
Nein. Gefördert wird nur ein Beitrag, den Sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen. Eine Entgeltumwandlung des Mitarbeiters kann daneben laufen, sie wird aber nicht nach § 100 EStG gefördert.
Was passiert, wenn das Gehalt später über die Grenze steigt?
Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragszahlung. Liegt der laufende Lohn in einem Monat über der Grenze, gibt es für diesen Monat keinen Förderbetrag. Ihr Beitrag kann trotzdem weiterlaufen, er bleibt im Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.
Gilt die Förderung auch für Minijobber?
Ja, auch für Minijobber mit pauschal versteuertem Lohn, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Gerade hier ist die Wirkung groß, weil Minijobber sonst kaum eine Chance auf eine Betriebsrente haben.
Darf ich den Beitrag nur meinen Geringverdienern zahlen?
Eine Gruppenbildung braucht arbeitsrechtlich einen sachlichen Grund. Ob die gesetzliche Förderung allein dafür reicht, sollten Sie im Einzelfall prüfen lassen, zum Beispiel von unserem Kooperationspartner KLEFFNER Rechtsanwälte. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn alle Mitarbeiter einen Beitrag bekommen und Sie für die Geringverdiener die Förderung mitnehmen.
Muss ich die Förderung zurückzahlen, wenn ein Mitarbeiter früh kündigt?
Nur in einem Fall: Ist die Anwartschaft beim Ausscheiden noch nicht unverfallbar und fließt deshalb Geld aus dem Vertrag an Sie zurück, müssen Sie die Förderbeträge zurückgewähren (§ 100 Abs. 4 EStG). Spätere Gehaltsänderungen sind dagegen unbeachtlich.
Was passt zu Ihrem Betrieb?
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 100 EStG: Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener
- Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 14
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1859: Gesetzentwurf zum Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV: Beitragsfreiheit bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
- Deutsche Rentenversicherung: Bundeskabinett beschließt Rechengrößen 2027 (Grundlage der eigenen Berechnung der Einkommensgrenze 2027)
Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen mit Stand Oktober 2026 und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Steuerliche Fragen klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung, Rechtsfragen zur betrieblichen Versorgung mit einer Kanzlei, zum Beispiel unserem Kooperationspartner KLEFFNER Rechtsanwälte.